FLOHMARKT Riedlingen – Marktordnung 

 
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter einerseits und den Veranstaltungsteilnehmern (Anbieter und Besucher) andererseits ist im
Rahmen des allgemeinen Privatrechts geregelt.
1.Veranstalter:
Riedlinger Handels-und Gewerbeverband e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden.
2.Marktgelände:
Marktplatz, Pfauenstraße, Schulgasse, Pfaffengasse, Fuchsgasse, Apothekergasse, Rößlegasse, Wochenmarkt,
Spitalgasse, Lange Straße, Weibermarkt, Weilerstraße, llgengasse, Storchengasse, Donaustraße, Hindenburgstraße (stadtauswärts bis
vor Einmündung Alte Unlinger Str.), Festhallenplatz, Haldenstraße, Parkanlage südlich der Graben-und Kirchstraße, Parkplatz vor dem
Kaplaneihaus, Grabenstraße zwischen Kirchstraße und Krankenhausweg, Tuchplatz beidseitig zwischen Hindenburgstraße und
Tuchplatz, Donauinsel.
3.Marktzeiten:Samstag, den 20.05.2023, 8.00–17.00 Uhr
4.Zum Flohmarkt erwünschtes Angebot:
Gebrauchtwaren aller Art, handwerksmäßig hergestellte Gegenstände, kunstgewerbliche Artikel. NurangemeldeteWaren dürfen
verkauft / angeboten werden (Anmeldung). Gegenstände, die öffentliches Ärgernis erregen können, oder gegen geltendes Recht
verstoßen (wie NS-Symbole und-literatur), dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.
5.Verabreichung von Speisen und Getränken:
a)Die Verabreichung alkoholischer Getränke bedarf einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). Diese ist spätestens 14
Tage vor der Marktveranstaltung über die Internetseite der Stadt Riedlingenwww.Riedlingen.dezu beantragen. Unter
Tourismus und Freizeit siehe Anträge (Gaststättengesetz, davon sind die ersten drei Seiten auszufüllen und unterschrieben an
die Stadt zu senden).
b)Auf dem gesamten Marktgelände darfBiernur von der Marke„ZwiefalterKlosterbräu“ausgeschenkt werden!
c)Die Auflagen des Bürgermeisteramts sind zu beachten.
6.Teilnahmeberechtigt:
Teilnahmeberechtigt sind alle Anbieter, denen auf dem Marktgelände nach sachgerechten Gesichtspunkten ein
Standplatz zugewiesen worden ist und deren Überweisungrechtzeitigerfolgt ist!
7.Nicht teilnahmeberechtigte Anbieter:
Nicht teilnahmeberechtigt sind Anbieter,
a) denen nach sachgerechten Gesichtspunktenauf dem Marktgelände kein Standplatz zugewiesen werden konnte,
b) die bis 7.00 Uhr noch nicht im Marktgebiet eingetroffen sind,
c) die ohne erforderliche Zustimmung bzw. Gestattung Speisen und/oder alkoholische Getränke verabreichen, siehe Nr. 5,
d) die von der Teilnahme ausgeschlossen werden (siehe Nr. 11),
e) von denenkeine rechtzeitigeÜberweisung eingegangen ist!
8.Standgestaltung:
Die Marktstände sind verkehrssicher zu gestalten. Anbieter sind gemäß § 70 b GewO verpflichtet, ihren
Familiennamen mitmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bzw. den Firmennamen sowie die Anschrift an geeigneter Stelle
in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Nach der Gewerbeordnung besteht Preisauszeichnungspflicht.Pavillons sind in der Altstadt
nur dort nach Rücksprache erlaubt, wo trotz Pavillon eine ausreichende Rettungsgasse eingehalten werden kann. Der Veranstalter
haftet nicht bei Schäden durch Rettungsfahrzeuge.Die Standnummer ist sichtbar am Stand anzubringen.
9.Fahrzeuge:
Fahrzeuge, mit denen Waren angeliefert werden, sind grundsätzlich außerhalb des Marktgeländes abzustellen. Die
verkehrsregelnden Anordnungen sind zu beachten.
KFZ dürfen von Marktbeschickern im Marktgebiet und auch direkt ans Marktgebiet angrenzende Grün-und Erholungsanlagen nicht
abgestellt werden. Die Aufstellung im Rahmen der Standplatzzuweisung kann zugelassen werden. Sollten aus einem aufgestelltenKFZ
Betriebsstoffe auslaufen (z.B. Öl, Benzin, etc.), haftet der Fahrzeughalter für sämtliche Schäden und Folgekosten. Seitens des
Veranstalters werden keinerlei Haftung für Schäden (z.B. Umwelt, Menschen oder angrenzende Gebäude) und deren Folgekosten
übernommen.
10.Der eigene Müll ist von jedem Ausstellerausnahmslosmitzunehmen.
Der Veranstalterbehält sich vor, bei unerlaubter Müllablagerung die Beseitigungskosten in Rechnung zu stellen und den Anbieter auch von künftigen Märkten auszuschließen.
11.Weisungsrecht der Marktmeister/Ordner:
Anbieter und Marktbesucher haben den Weisungen der Marktmeister/-ordner Folge zu
leisten. Die Bestätigungen sind am Markttag den Marktmeistern vorzuweisen.
12.Ausschluss:
Anbieter können von der Teilnahme an der Marktveranstaltung ausgeschlossen werden, wenn sie den
Teilnahmebestimmungen zuwider handeln undwenn sie Standplätze an andere Personen untervermieten.Marktbesucher können
von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sie den Ablauf der Marktveranstaltung stören.
13.Die Betriebe mit Gasflaschen verpflichten sich eine gültigeTÜV Plakette, einen Feuerlöscher undeine Branddeckedabei zu haben.
Alle Betreiber vonGasflaschensind verpflichtet diese bei der Marktleitung mind. 14 Tage vor der Veranstaltung zu melden.
14.Rechtsweg:
Ansprüche gegen den Marktveranstalter sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Haftungsansprüche gegen den
Veranstalter sind ausgeschlossen.
15.Gebührenordnung:
Für private Standbetreiber gilt 8 € pro laufenden Meter bis 3 Meter in der Tiefe, über 3 Meter Tiefe 10 Euro
Gewerbliche zahlen 15 € pro laufenden Meter bei 3 Meter inder Tiefe, über 3 Meter Tiefe 20 Euro.
Vereine oder bei größerem Platzbedarf nach Absprache. Für jeden Stand erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 5 €!

Riedlingen, im März2023
Riedlinger Handels und Gewerbeverband e.V.